Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
1.1 Im Sinne der folgenden Bedingungen sind die jeweiligen Vertragspartner der Bernd Wegwerth Fenstertechnik GmbH, hier die „Auftraggeber“. Von dieser Bezeichnung werden auch „Käufer“ beim Abschluss von Kaufverträgen und „Besteller“ beim Abschluss von Werkverträgen erfasst. Die Firma Bernd Wegwerth Fenstertechnik GmbH wird im Folgenden bezeichnet als „Firma“.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle auch zukünftige Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen mit der Firma.
1.3 In sachlicher Hinsicht, gelten die nachstehenden AGB für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen.
1.4 Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt. Die Ausnahme hierfür wäre eine schriftlich festgehaltene Einigung, in der wir der Geltung ausdrücklich zustimmen.
1.5 Alle Vereinbarungen bezüglich der Ausführung dieses Vertrags, zwischen uns und dem Kunden, sind in diesem schriftlich niedergelegt.
Angebote und Bestellungen
2.1 Die Angebote der Firma sind freibleibend und unverbindlich. Ein Angebot wird erst verbindlich, sobald der Kunde das ausgestellte Angebot mit seiner Unterschrift schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Das Gleiche gilt für Abänderungen und Nebenabreden bezüglich des Angebotes. Jede Änderung muss schriftlich festgehalten werden und von dem Auftraggeber schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden, bevor wir diese Änderungen durchführen.
2.2 Nach der Unterschrift des Angebotes, ist das Angebot verbindlich und wird bei nachträglicher Stornierung mit den entsprechenden Stornierungsgebühren für den Kunden verrechnet.
2.3 Wenn der Auftraggeber eine Anzahlung zu leisten hat, wird die Bestellung erst nach dem vollständigen Zahlungseingang des Abschlages in die Bestellung gegeben. Nach Zahlungseingang erhält der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung von uns, welche dem Auftraggeber den Auftragsbeginn, beziehungsweise den Eingang in die Bestellung bestätigt.
2.4 Ohne eine notwendige Anzahlung, ist die Firma spätestens 3 Werktage nach Unterschrift des Angebots dazu verpflichtet, mit der Ausführung der beauftragten Leistungen zu beginnen.
2.5 Im Falle einer notwendigen Anzahlung des Auftraggebers, ist die Firma erst nach Ausgang der Auftragsbestätigung verpflichtet, mit der Ausführung der beauftragten Leistungen zu beginnen.
2.6 Kosten, die durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers entstehen, während die Bestellung bereits läuft, hat ausschließlich der Auftraggeber zu tragen. Diese Aufschläge werden gesondert in der Rechnung aufgeführt.
2.7 Für Maßangaben von Kunden, ohne anschließendes genaues Aufmaß durch einen unserer Monteure, übernehmen wir für Abweichungen oder Unpässlichkeiten keine Haftung.
2.8 Für Kostenvoranschläge, sowie Kal-kulationen, Zeichnungen oder Entwürfe haben nur wir das Eigentums- und Urheberrecht. Es ist dem Auftraggeber untersagt, diese Unterlagen ohne unsere Zustimmung zu vervielfältigen oder dritten Personen zugänglich zu machen.
Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Mündliche und ungefähre Preisangaben gegenüber dem Auftraggeber oder potentieller Auftraggeber, sind immer unverbindlich.
3.2 Unsere Berechnung des Leistungsumfangs erfolgt nach den jeweils gültigen Preislisten.
3.3 Unsere Preise verstehen sich ab Werk, sofern aus dem verbindlichen Angebot nichts anderes hervorgeht. Fracht-, Zoll-, Einfuhr- und Nebenabgaben werden gesondert in der Rechnung ausgewiesen oder gesondert in einer neuen Rechnung aufgestellt.
3.4 Die Bewilligung eines Rabattes/Skontos erfolgt stets unter der Bedingung, dass unsere Forderungen, im Übrigen fristgemäß und in voller Höhe, bezahlt werden. Rabatt beziehungsweise Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung mit dem Büro.
3.5 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen und wird in gesetzlicher Höhe im Angebot und am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.6 Bei Änderung der Abgaben oder anderer Fremdkosten vier Wochen nach Vertragsabschluss, ist die Firma dazu berechtigt, im entsprechenden Umfang, eine Preisveränderung vorzunehmen. Diese neuen Preise werden unverzüglich dem Auftraggeber mitgeteilt.
3.7 Wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Firma durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist die Firma berechtigt, alle unverjährten Forderungen an den Auftraggeber fällig zu stellen.
3.8 Die Firma behält sich für noch nicht ausgeführte Lieferungen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verzögert. In diesem Fall kann der Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen nach Mitteilung der Preiserhöhung den von ihm ausgelösten Auftrag stornieren. Bei Fortsetzung des Auftrages verlängern sich eventuell die vereinbarten Lieferfristen um den Zeitpunkt zwischen dem Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung und der Bestätigung des Auftraggebers zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.
3.9 Der Arbeitslohn setzt sich aus Fahrtzeit und Arbeitszeit zusammen. Diese werden dem Auftraggeber je nach Aufwand, Stunden und Anzahl der Monteure, zu unserem vereinbarten Stundenlohn berechnet. Der Arbeitslohn wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.10 Auftraggeber sind zur Überweisung, zur Barzahlung sowie zur Zahlung mit Scheck berechtigt.
3.11 Der Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (bzw. der Zahlungsaufstellung) oder Empfang der Leistung in Verzug.
3.12 Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungsbetrag ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
Lieferung
4.1 Die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen ist zum Beginn der Liefer- und Leistungszeit Voraussetzung.
4.2 Liefertermine gelten als unverbindlich. Wenn Liefertermine vereinbart werden, werden diese schriftlich festgehalten, was sie somit verbindlich macht.
4.3 Einhaltung von Liefer- und Leistungsterminen setzt insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden voraus.
4.4 Für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Hierzu zählen insbesondere: Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, etc.), übernehmen wir keine Haftung. Haftung übernehmen wir auch nicht, wenn unsere Lieferanten in ähnliche Umstände geraten. Diese Umstände berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4.5 Das Abladen der Lieferung ist Sache des Kunden. Es hat unverzüglich und sachgerecht vom Kunden selbst zu erfolgen. Etwaiges Abladen durch das Personal, welches die Lieferung ausführte, oder dessen Hilfestellung dabei, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Das Abladen oder die Hilfestellung unseres Personals wird zu unserem üblichen Stundenlohn in Rechnung gestellt.
4.6 Wenn durch den Auftraggeber die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen behindert, so hat sie Firma Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens.
4.7 Wenn der Transport mit dem eigenen Fahrzeug, einem Lastzug des Lieferanten oder einen durch ihn beauftragten Transportunternehmer geschieht, erfolgt die Warenübergabe, wenn die Ware bereit steht, an der vereinbarten Anlieferungsstelle. Vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt.
Mängelhaftung
5.1 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zu einer unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
5.2 Abweichungen in Maßen, Inhalten, Profilstärken, Gewicht, Farbtönen und Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Abweichungen, welche sich in der Toleranz befinden, berechtigen nicht zu einer Reklamation, solange die ausdrückliche Einhaltung von Maßen und Formen nicht im Vertrag vereinbart wurde. Keine Mängel sind beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern: farbige Spiegelungen (Interferenzen) bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern („Hammerschlag“), Verzerrungen des äußeren Spiegelbilds (Doppelscheibeneffekte) bei Isoliergläsern, Aufhängepunkte bei vorgespannten Biegenarben bei gewölbten Gläsern. Bei Reklamationen halten wir uns an die Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas.
5.3 Von uns verwendete Gläser haben Eigenschaftswerte, welche sich auf Prüfscheiben der entsprechenden Prüfnorm beziehen. Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Diese geprüften Werte verändern sich durch den Einbau und andere äußere Einflüsse, ohne dass die als mangelhaft gilt.
5.4 Bei Nichteinhaltung der, mit der Rechnung übergebenen Wartungs- und Pflegeanleitung übernehmen wir für daraus resultierende Mängel keine Haftung.
5.5 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Scheibe berechtigt.
5.6 Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand eingetreten sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
5.7 Wenn ein Liefertermin abgesprochen ist, ist dieser für den Auftraggeber verbindlich. Schiebt dieser den vereinbarten Termin heraus, sind wir berechtigt die Bezahlung den Rechnungsbetrag für die bereits fertiggestellten Leistungen unverzüglich zu fordern.
5.8 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.9 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
5.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
5.11 Falls der Auftraggeber uns außerstande setzt, die Leistungen auszuführen oder falls eine fällige Zahlung nicht geleistet wurde, sind wir berechtigt, den bestehenden Vertrag zu kündigen.
Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle gelieferten Produkte bleiben, bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen an Lieferung und Leistung, unser Eigentum. Vollständige Bezahlung des Auftraggebers bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.
6.2 Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereinigung, sind dem Auftraggeber nicht gestattet.
6.3 Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, ihn auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Einbruchschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde dies auf eigene Kosten und rechtzeitig ausführen/ausführen lassen.
6.4 Die Haftung beruht auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit, die den Auftraggeber gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll.
6.5 Jede Haftung ist, auf den bei Vertragsabschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Weitergehender Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund er entstanden ist, ist ausgeschlossen.
6.6 Unser Auftraggeber ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand auf rechtlich korrektem Wege weiter zu verkaufen. Dabei tritt er uns bereits alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen (Unabhängig davon, ob der Gegenstand ohne oder nach der Verarbeitung verkauft worden ist). Die uns vom Auftraggeber im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich im Rahmen eines bestehenden Kontokorrentverhältnisses nach § 355 HGB auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Endabnehmers auf den vorhandenen kausalen Saldo. Zur Einziehung der Forderung ist der Auftraggeber nach der Abtretung noch ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Forderungen werden wir nicht einziehen, solange der Auftraggeber stets seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und solvent ist. Wenn das der Fall ist, können wir vom Auftraggeber verlangen, die von uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben.
6.7 Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstanden durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.8 Bei untrennbarer Vermischung des Liefergegenstandes mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
6.9 Der Auftraggeber tritt uns die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Gegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.10 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
Allgemeine Bestimmungen für Montagen
7.1 Einhaltung vereinbarter Leistungszeiten zur Aufnahme und Aufrechterhaltung von Montagearbeiten setzen voraus, dass sie Örtlichkeiten einen ungehinderten Zugang und ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm-, und Beiputzarbeiten sind bau-/kundenseits ohne Berechnung zu stellen.
7.2 Wenn eine vorzeitige Montage gefordert wird, während noch andere Gewerke, wie Putzer oder Maurer, ihre Arbeit noch nicht fertiggestellt haben, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich unsere montierten Produkte entsprechend vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen.
7.3 Nach der Montage wird eine Sichtabnahme durch unseren Monteur und den Auftraggeber durchgeführt. Sobald der Kunde den Lieferschein unterschreibt, bestätigt er, dass das gelieferte und fertig montierte Produkt einwandfrei montiert wurde und keine Mängel aufweist. Falls dem Kunden danach ein Mangel auffällt, ist er nicht durch uns zu verantworten.
7.4 Zusatzarbeiten, die vom Auftraggeber gefordert werden, wie zum Beispiel zusätzliche Verleistungen oder diverse Einstellarbeiten an der Baustelle, werden vom Monteur notiert und gesondert dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Gerichtsstand
8.1 Es gilt die gesetzliche Regelung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sind beide Vertragsparteien Kaufleute.
8.2 Für Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gilt, falls der Auftraggeber seinen Wohnsitz aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, gilt unser Geschäftssitz als Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder der Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt er Erhebung der Klage noch nicht bekannt sind.
8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschlands; Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Sonstige Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines darauf beruhenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die, mit dem der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.